Zum 01.01.2025 traten wesentliche Änderungen im Rahmen des § 19 Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Kraft, die speziell Kleinunternehmer betreffen:

Anhebung der Umsatzgrenzen
Die Umsatzgrenzen wurden für das vorangegangene Kalenderjahr von bisher 22.500 Euro auf 25.000 Euro bzw. im laufenden Jahr von bisher 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. ⬆️
Änderung im Überschreitungsjahr
Soweit die neue Umsatzschwelle im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, kann die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden – d.h. der Umsatz, der den Grenzwert von 100.000 Euro überschreitet, unterliegt der Regelbesteuerung. 🫠
Bürokratische Erleichterungen
Künftig müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen mehr abgeben, sofern sie nicht dazu aufgefordert werden. 💯
Internationalisierung der Kleinunternehmerregelung
Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten können künftig die deutsche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Umgekehrt können nunmehr auch deutsche Unternehmen von ausländischen Kleinunternehmerregelungen profitieren, sofern sie beim Bundeszentralamt für Steuern eine spezielle Identifikationsnummer beantragen. 📝
Das obenstehende Foto wurde mittels künstlicher Intelligenz (KI) erstellt. Der veröffentlichte Kurzbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
StB Yannik Jakob